Ein nach 2002 vereinbarter Formulararbeitsvertrag wird von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte seither einer strengen Inhaltskontrolle unterzogen. Welche Arbeitsvertragsklauseln unwirksam sind und ob Ihr Arbeitsvertrag fehlerfrei ist, erfahren Sie auf dieser Seite.
Im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform auch den bisher vom AGB-Gesetz verschonten Arbeitsvertrag einer strengen Inhaltskontrolle unterworfen. Die §§ 305 ff. BGB, die das AGB-Gesetz abgelöst haben, sind nun auch auf Arbeitsverträge anzuwenden.
Die Arbeitsgerichte machen damit auch ernst. Die Überprüfung findet bei vorformulierten Arbeitsverträgen bzw. einzelnen Klauseln statt. Setzt ein Arbeitgeber also Musterarbeitsverträge ein und ist der Vertrag nicht individuell ausgehandelt, führt dies zur Überprüfung der Arbeitsgerichte.
Kaum eine der üblichen Klauseln hat die Inhaltskontrolle überstanden. Zwar sind infolge der Verfahrensdauer nur ein Teil der Arbeitsvertragsklauseln bis heute (Stand Mai 2008) beim Bundesarbeitsgericht gelandet. Man darf daher auf die nächsten Jahre und Urteile gespannt sein.
Folgende Klauseln haben die Inhaltskontrolle nicht überlebt:
- doppelte Schriftformklausel - Verfallfristklausel mit weniger als drei + drei Fristenregelung - Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten - unklare Doppelbefristung - unklare Bonusregelung - zu weite Versetzungsklausel - Vertragsstrafenregelung
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Michael W. Felser Rechtsanwalt
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